In § 2 NSchG ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und in § 54 NSchG das Recht auf Bildung festgelegt. Der Auftrag der Schule orientiert sich am verfassungsrechtlichen Wertesystem, insbesondere den Grundrechten, dem Toleranzgebot und dem Verbot der Diskriminierung (Art. 3 Abs. 3 GG). Von wesentlicher Bedeutung für die Bildung und Erziehung junger Menschen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Demnach kommt dem Staat und der Schule die Verpflichtung zu, junge Menschen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern und sie in allen für das Schulleben wesentlichen Fragen zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.
Der Runderlass zur Stärkung der Demokratiebildung unterstreicht die Bedeutung von Schule als einen Lebens- und Lernort unserer Demokratie. Dabei soll das Erleben von Vielfalt und der positive Umgang mit Verschiedenheit als grundlegendem Wert in einer pluralistischen Demokratie als gesellschaftliche Normalität in der Schule erfahrbar sein und pädagogisch gestaltet werden (→ queersensible Schulgemeinschaft). Im Erlass heißt es weiterhin, dass Demokratiebildung eng verknüpft ist mit einem weiten Diversitäts- bzw. Inklusionsbegriff, der alle Dimensionen von Vielfalt wie ethnokulturelle Herkunft, Religion und Weltanschauung, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung und den sozioökonomischen Status einschließt. Ziel ist es, Chancengleichheit herzustellen, Diskriminierung abzubauen und Vielfalt als positiven Wert zu betrachten und in der Schule zu leben.