Selbstbestimmung beschreibt die Möglichkeit, über das eigene Leben zu entscheiden. Diese Freiheit stellt ein Grundrecht dar, welches im Grundgesetz (Art. 2) verankert ist. Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen haben mit dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) die Möglichkeit, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen im Personenstandsregister durch eine ‘Erklärung mit Eigenversicherung’ beim Standesamt selbst zu bestimmen bzw. ändern zu lassen.
Minderjährige ab 14 Jahren können die Änderungserklärung selbst abgeben. Sie benötigen allerdings die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Die Jugendlichen müssen erklären, dass sie entsprechend beraten worden sind. Stimmen die Sorgeberechtigten nicht zu, kann das Familiengericht diese Zustimmung ersetzen, wenn die Änderung dem Kindeswohl entspricht.
Bei Minderjährigen unter 14 Jahren wird die Änderungserklärung durch die Sorgeberechtigten vorgelegt, da diese die Erklärung nicht selbst abgeben können. Die Erklärung bedarf allerdings des Einverständnisses des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Die Sorgeberechtigten müssen versichern, entsprechend beraten worden zu sein.